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AGB´s

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Evamatic Handelsges.m.b.H. GEWERBLICHER HANDEL
Die Evamatic HandelsgesellschaftmbH (nachstehend EVAMATIC genannt) liefert ausschließlich an Kunden, die zu gewerblichen Zwecken bestellen sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen.

KOLLIDIERENDE BEDINGUNGEN 

1. Soweit schriftlich und individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, liegen den Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und EVAMATIC für die vorliegend beschriebenen Geschäfte ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn EVAMATIC im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere wenn bestellte Waren widerspruchslos ausgeliefert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in seiner Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

2. Ist der Kunde mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. EVAMATIC behält sich für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass EVAMATIC gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

3. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich Bezug genommen ist, sofern sie nur dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

PREISE

1. Da die angebotenen Produkte nur für den gewerblichen Handel bestimmt sind, verstehen sich alle im Katalog oder sonstigen Angeboten genannten Preisangaben, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, freibleibend in EURO zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Mit Erscheinen eines neuen Kataloges/Preisverzeichnisses werden frühere Ausgaben ungültig, alle älteren Preisangaben verlieren ihre Gültigkeit.

3. Es gilt die am Liefertag gültige Preisliste. Den Preisen wird die an diesem Tag geltende gesetzliche Mehrwertsteuer zugerechnet. Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager. Versandkosten gemäß unseren Frachtkostenkonditionen, sofern diese anfallen, gehen zu Lasten des Kunden.

VERSANDKOSTEN, NACHNAHME 

1. EVAMATIC verrechnet innerhalb Österreich ab einem Netto-Warenwert von 100,– Euro Versandkosten von € 7,90. Bei einem Warenwert unter 100,-- EURO berechnet EVAMATIC einen Mindermengenzuschlag von € 10,00.

2.Von der Regelung ausgenommen sind alle Lieferungen im Katalog mit dem Vermerk Frachtkosten auf Anfrage (Speditionsfrachten). Sowie alle internationalen Warensendungen. Internationale Paketdienst- oder Speditionsfrachtlieferungen unterliegen generell gesonderten Frachtkostenregelungen.

2. An Neukunden liefert EVAMATIC nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse -2% Skonto. Für Nachnahmesendungen berechnen wir zusätzlich eine anteilige Spesenpauschale von Euro 9,90/ Paket

ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS, LEISTUNGSPFLICHT 

1. Aufträge werden für EVAMATIC erst dann bindend, wenn diese durch EVAMATIC schriftlich bestätigt oder ausgeliefert werden.

2. Für alle Lieferungen oder Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von EVAMATIC in Verbindung mit diesen Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen maßgebend.

3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Abweichung von der Schriftform ist schriftlich zu vereinbaren.

4. Angebote sind freibleibend, soweit nicht seitens EVAMATIC eine Bindungsfrist angegeben ist.

5. Bis zum Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Käufer wird EVAMATIC bezüglich Mengen, Lieferzeiten und Zwischenverkäufen nicht gebunden.

ABBILDUNGEN, MASSANGABEN, PREISANGABEN 

1. Abbildungen, Maßangaben und Preisangaben in Prospekten und Preislisten entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung. Änderungen der Ausführung soweit sie keine Nachteile für den Kunden mit sich bringen oder Preiserhöhungen behält sich EVAMATIC vor. Sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, beziehen sich die Preise auf die jeweils abgebildeten Artikel gemäß Produktbeschreibung, nicht jedoch auf Inhalt, Zubehör oder Dekoration. Alle Abbildungen sind unverbindliche Illustrationen. Maßangaben und Gewichte können abweichen. Leistungs-beschreibungen sind generell im Rahmen optimierter Rahmenbedingungen zu sehen und können in der Praxis abweichen. Insbesondere bei Naturprodukten kann für eine gleich bleibende Oberflächenbeschaffenheit oder gleich bleibende Farbgebung innerhalb einer Lieferung keine Zusicherung gegeben werden.

2 Für Druckfehler in unseren Katalogen oder unserem Internet-Shop übernehmen wir keine Haftung

SONDERANFERTIGUNGEN, ANPASSUNGEN, DRUCKSACHEN 

1. Sonderanfertigungen und Anpassungen werden von EVAMATIC erst dann verbindlich ausgeführt, wenn der seitens EVAMATIC erstellte Korrekturabzug vom Kunden schriftlich bestätigt ist. Preise und Zahlungsbedingungen werden hier gesondert vereinbart. Sonderanfertigungen sind von einem Umtausch bzw. Rückgaberecht ausgeschlossen, sofern die Druckausführung bzw. Anpassung nach Kundenangaben /Druckfreigabe erfolgt ist.

2. Kosten für Skizzen und Entwürfe, Reinzeichnungen, Proben, Herstellung von Originalen sowie hierzu aufgewandte Leistungen, werden jeweils dem Kunden anteilig in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt auch, wenn kein weiterer Ausführungsauftrag zustande kommt. Die Entwürfe, Lithos, Druckstöcke, Stanzmesser und Werkzeuge bleiben in jedem Fall Eigentum der EVAMATIC, auch bei Zahlung von Anteilkosten.

3. Die Vervielfältigung und anderweitige Nutzungen des von EVAMATIC geschaffenen Entwurfs für Zwecke des Kunden und für Dritte bedarf der Genehmigung von EVAMATIC. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums. Wird ein Entwurf auf Grund einer zeichnerischen Vorlage oder nach einer Idee des Kunden angefertigt, so bezieht sich der Eigentumsvorbehalt lediglich auf den Entwurf als solchen, jedoch nicht auf das geistige Eigentum des Kunden. Diese Einschränkung bezieht sich auch auf Marken, Ausstattungen und sonstige gewerbliche Schutzrechte, die dem Kunden oder Dritten zustehen.

4. Bei Aufgabe einer Bestellung ist der Entwurf zurückzusenden, da er sodann als Vorlage zur Herstellung benötigt wird. Er ist in diesem Falle seitens des Kunden in allen Teilen, insbesondere auf die Richtigkeit des Textes genau zu prüfen, Fehler sind zu berichtigen.

5. EVAMATIC ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob seitens des Kunden zur Verfügung gestellte Bestandteile oder Vorlagen frei von Rechten Dritter sind. Hierfür ist allein der Kunde verantwortlich.

6. Die Produktion nach dem vom Kunden rückübermittelten Korrekturabzug enthebt EVAMATIC je der Haftung für im Entwurf enthaltene und nicht berichtigte Fehler.

7. Abweichungen in Farbe und Material bleiben aus produktionstechnischen Gründen vorbehalten, ebenso Änderungen, welche aus satz- oder sonstigen technischen Gründen notwendig sind oder wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die vom Kunden übersehen wurden und die bei der Bearbeitung entdeckt werden.

8. Bei Drucksachen und Werbeartikeln behält sich EVAMATIC eine Minder- oder Mehrlieferung bis zu 10% aus technischen Gründen vor. Im Übrigen gelten die für das druck- und papierverarbeitende Gewerbe branchenüblichen Bedingungen

LIEFER- UND LEISTUNGSFRISTEN, VERZUG 

1. Genannte Lieferzeiten gelten als annähernd und sind unverbindlich, sie schließen Schadensersatzforderungen aus. Wenn die Lieferung nicht aus Lagerbestand sofort möglich ist, beträgt die Lieferfrist in der Regel 4-6 Wochen. EVAMATIC wird den Kunden bei Eintritt von Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Leistung und Lieferung rechtzeitig verständigen.

2. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen ist im Übrigen die Auftragsbestätigung von EVAMATIC maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Entwürfen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie die Begleichung sämtlicher ausstehender Zahlungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

3. Die Frist gilt als eingehalten wenn die Sendung innerhalb der bestätigten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten.

4. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, höhere Gewalt, Betriebsstörungen irgendwelcher Art, Leistungsstörungen unserer Zulieferer, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. 

VERPACKUNG, VERSICHERUNG 

1. Geht die Sendung beschädigt oder unvollständig ein, so muss sofort bei Annahme der Warensendung ein schriftlicher Reklamationsbericht an den Frachtführer/ ausliefernden Spediteur zur Wahrung von Fristen und der Möglichkeit einer Regressinanspruchnahme im Rahmen der allgemeinen Spediteurs- und Transportversicherungsbedingungen erfolgen.

VERSAND, GEFAHRTRAGUNG 

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung unser Gebäude oder unser Auslieferungslager verlassen hat

ANNAHMEVERWEIGERUNG 

1. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

2. Im Übrigen ist EVAMATIC berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

3. EVAMATIC ist ebenfalls berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung an den Kunden zu verweigern.

4. Schadensersatzansprüche der EVAMATIC werden von der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht berührt .

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG 

1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie sind bei Lieferung gegen Rechnung mit Zugang der Rechnung fällig. Nachnahmegebühren trägt der Käufer.

2. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung und wenn EVAMATIC über den Betrag verfügen kann als Zahlung. Wechsel und Schecks werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.

3. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Im Verzugsfalle ist EVAMATIC berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sie sind höher anzusetzen, wenn EVAMATIC die Belastung mit einem höheren Zinssatz – insbesondere dem von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite – nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung von EVAMATIC nachweist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ist nicht ausgeschlossen.

4. Im übrigen ist EVAMATIC im Verzugsfalle berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Kunden auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern. Für etwaige Schäden aus dieser Nichtlieferung haftet EVAMATIC nicht.

5. Werden EVAMATIC Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern, so ist EVAMATIC berechtigt, sämtliche offenen Forderungen – auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden – sofort fällig zu stellen. Solche Umstände sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden. EVAMATIC ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

EIGENTUMSVORBEHALT 

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die EVAMATIC aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden EVAMATIC die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum von EVAMATIC Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für EVAMATIC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von EVAMATIC durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf EVAMATIC übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der EVAMATIC unentgeltlich. Ware, an der EVAMATIC (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich EVAMATIC das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang einschließlich Mehrwertsteuer an EVAMATIC ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von EVAMATIC gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der veräußerten Vorbehaltsware der EVAMATIC. EVAMATIC ermächtigt den Kunden widerruflich, die an EVAMATIC abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder EVAMATIC Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Dies sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichs-verfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von EVAMATIC hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Dies gilt insbesondere bei Pfändungen von Dritter Seite. Interventionskosten und Schäden trägt der Kunde.

5. EVAMATIC kann die Herausgabe der durch das Vorbehaltseigentum gesicherten Ware verlangen, wenn der Kunde innerhalb einer von EVAMATIC gesetzten Zahlungsfrist die noch ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat und EVAMATIC deshalb vom Vertrag zurücktritt. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Unabhängig hiervon kann EVAMATIC die Herausgabe der Ware verlangen, wenn ihr gegen den Kunden ein Schadensersatzanspruch zusteht oder der Kunde die Ware unsachgemäß behandelt hat oder bei ähnlich gewichtigem vertragswidrigen Verhalten, wie etwa der pflichtwidrigen Weitergabe der Ware.

URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE 

An sämtlichen von EVAMATIC zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Plänen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen bleibt das urheberrechtliche Verwertungsrecht uneingeschränkt vorbehalten.

RÜGEPFLICHT DES KUNDEN, BEANSTANDUNGEN 

1. Herstellungs- oder Materialfehler, die ohne besondere Prüfung erkannt werden können, müssen EVAMATIC unverzüglich, spätestens 2 Werktage nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden. Dies gilt auch für Falschlieferungen und Fehlmengen sowie für andere offensichtliche Beanstandungen.

2. Eine Versäumung der Frist führt zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche. Falschlieferungen und Fehlmengen sind zu zahlen.

3. Ansonsten erfolgt eine kostenlose Rückholung durch Vertragsspediteure oder Vertragspaketdienste der EVAMATIC nach schriftlicher Meldung. Bei eigenmächtig durch den Kunden in Auftrag gegebenen Rückholaufträgen an ein beliebiges Transportunternehmen erfolgt keine Kostenübernahme für den Rücktransport durch EVAMATIC.

GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 

1. Soweit ein von EVAMATIC zu vertretender Mangel bekannt wird, ist diese im Rahmen des Nacherfüllungsrechtes nach Wahl von EVAMATIC zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Gelingt es EVAMATIC während einer angemessenen Frist nicht, die gerügten Mängel zu beseitigen, kann der Kunde eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wird Instandsetzung am Ausstellungsort vom Käufer verlangt, kann diese nur gegen Berechnung der dadurch entstandenen Mehrkosten erfolgen. Die Gewährleistungsfrist beträgt – sofern nichts anderes vereinbart ist – 12 Monate und beginnt, wie gesetzlich vorgesehen.

2. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. EVAMATIC haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haftet EVAMATIC nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit EVAMATIC oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch EVAMATIC beruhen. Die Ansprüche des Kunden aus einer ihm von EVAMATIC oder dem Hersteller eingeräumten Garantie oder zugesicherten Eigenschaft bleiben vom Haftungsausschluss unberührt. Für Schadensersatzansprüche, die keiner Haftungsbeschränkung unterliegen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

3. Soweit die Haftung von EVAMATIC ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

DATENSCHUTZ 

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Adressdaten und Bestelldaten werden elektronisch gespeichert. In Einzelfällen behalten wir uns vor, die Adressdaten zur Bonitätsprüfung zu verwenden. Ansonsten verwendet EVAMATIC die erhobenen und gespeicherten Daten zur Versendung und zu eigenen Werbezwecken. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit gegenüber EVAMATIC widersprechen.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR FREMDE LINKS 

Wir verweisen auf unseren Seiten mit Links zu anderen Seiten im Internet. Für alle diese Links gilt: Evamatic erklärt ausdrücklich, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und Inhalte der verlinkten Seiten hat. Deshalb distanzieren wir uns hiermit von allen Inhalten verlinkter Seiten Dritter auf www.evamatic.at und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle angezeigten Links und Inhalte der Seiten, zu denen Links führen.

ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL 

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Bei Abschluss mit ausländischen Vertragspartnern gilt österreichisches Recht.

VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, eine der unwirksamen Bestimmung nahe kommende, neue Regelung zu treffen.
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